Das liebe Geld

Hebammenleistungen sind Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und werden im vollen Umfang bezahlt.

Wenn du privat versichert bist, solltest du dich vorher bei deiner Versicherung erkundigen, welche Leistungen diese übernimmt und in welcher Höhe.

Über den genauen Umfang werden wir dich in einem persönlichen Gespräch gerne informieren. Untenstehend findest du die Höchstleistungen des Leistungsumfangs für gesetzlich Versicherte.


Höchstgrenzen für erstattungsfähige Leistungen

(Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gültig ab 01.01.2018)

Schwangerschaft

  • Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium max. 12 Mal
  • Vorgespräch in der Schwangerschaft einmal
  • Vorsorgeuntersuchungen der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts- Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung
  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe max. 10 Schwangere sowie höchstens 14 Std.
  • Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung, max. 7 Std.
  • CTG- Überwachung höchstens 2 mal täglich, darüber hinaus nur mit ärztlicher Anordnung
  • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach Bedarf max. 3 Stunden oder mit Begründung

Wochenbett

  • In den ersten 10 Tagen nach der Geburt sind insgesamt 20 Leistungen berechnungsfähig
  • In der Klinik können pro Tag max. zwei Leistungen abgerechnet werden. Außerhalb der Klinik verringert sich das Gesamtkontingent um zwei Leistungen für jeden vollen Tag, den du noch im Krankenhaus warst.
  • Ab dem 11. Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt werden insgesamt max. 16 Leistungen erstattet. Darüber hinaus nur mit ärztlicher Anordnung.
  • Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, max. 10 Teilnehmer, sowie höchstens 10 Std.

Stillzeit

  • Frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis Ende der Abstillphase sind noch 8 Leistungen möglich.
  • Wird das Kind nicht gestillt, bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt.